Rechtliche Vorgaben
Gesetze und Verordnungen berücksichtigen den Umstand, dass aufgrund unzureichender Wärmedämmung und veralteter Heiztechnik erhebliche Mengen an Energie verschwendet werden. Daher müssen Neubauten inzwischen hohe Wärmedämmstandards erfüllen.
Energie-Einsparverordnung (EnEV)
Die Energie-Einsparverordnung soll einen Beitrag dazu leisten, die selbst auferlegte Verpflichtung Deutschlands, bis zum Jahr 2005 gegenüber dem Stand von 1990 25%CO2 weniger zu emittieren, einzuhalten. Mit der EnEV werden die Wärmeschutz-Verordnung und die Heizungsanlagen-Verordnung abgelöst. Die DIN V 4701 Teil 10,die die Berechnungsgrundlagen für die Anlagentechnik schafft, sowie die entsprechende Regel für die Bauphysik, die DIN V 4108 Teil 6,liegen bereits als Vornormen vor.
Zukünftig ist nicht mehr der Heizwärmebedarf, sondern der Primärenergiebedarf, der für die Gebäudebeheizung und -belüftung sowie für die Trinkwassererwärmung erforderlich ist, geregelt. Diese Betrachtung erfordert, dass sowohl Wärmedämm- als auch anlagentechnische Maßnahmen als Ganzes betrachtet werden. Ziel muss es deshalb sein, den Gebäudebestand mit hoch entwickelter und ausgereifter Technik energetisch zu modernisieren. Die EnEV gibt für den Gebäudebestand die anlagentechnischen Maßnahmen vor.
Die Energie-Einsparverordnung fasst die bauphysikalischen und anlagentechnischen Vorgaben zusammen und bezieht sie auf den Primärenergiebedarf. Dadurch wird die Umsetzung der Primärenergie in Wärme in die Betrachtung mit einbezogen: Während bei der Verbrennung von Heizöl oder Erdgas die Primärenergie zu mehr als 80%in Heizwärme umgesetzt wird (einschließlich der Transport- und Umwandlungsverluste /Raffinerie),beträgt der Primärenergie-Wirkungsgrad bei Stromheizungen wegen des geringen Kraftwerk-Wirkungsgrades nur 34%.
Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV)
Die Überdimensionierung alter Heizkessel, die zu Zeiten geringer Energiekosten gang und gäbe war, führt zusammen mit der konstant hohen Kesselwassertemperatur und der nach heutigen Maßstäben unzureichenden Wärmedämmung der Heizkessel zu großen Verlusten.
Mehr noch als die NOx-Grenzwerte haben die in der 1.BImSchV festgelegten Abgasverluste eine besondere Bedeutung für die Heizungsmodernisierung: Für Neu- und Altanlagen gelten ab dem 01.11.2004 einheitliche Werte (Tabelle 1). Mit einer Übergangsfrist bis höchstens zum 01.11.2004 sind, je nach Alter des Heizkessels, noch erhöhte Grenzwerte zulässig (Bild 4). Achtung: Spätestens ab dem 01.11.2004 müssen alle Heizkessel - egal ob alt oder neu - die Grenzwerte wie in Tabelle 1 gezeigt erfüllen. Zur Ermittlung der Übergangsfrist wurde bis Ende 1998 an jeder Anlage durch den Schornsteinfeger eine Einstufungsmessung vorgenommen.
Für alle Anlagen bis 100 kW gilt: Wurden die Grenzwerte (Bild 4) bei der Einstufungsmessung um mehr als 3%-Punkte überschritten, so wäre eine Modernisierung schon bis zum 01.11.2001 fällig gewesen, bei einer Überschreitung von 2 bis 3%-Punkten bis zum 01.11.2002. Für alle anderen Anlagen endet die Modernisierungsfrist am 01.11.2004.
Hoher Aufwand bei alten Heizkesseln
Insgesamt sind von der Frist etwa 1,6 Mio. Heizkessel betroffen. Bei einer sofortigen kompletten Modernisierung könnten nach Schätzungen des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks 1,6 Mrd. Liter Heizöl und 1 Mrd. m³ Erdgas eingespart werden. Jeder alte Heizkessel, der bis zum Ende der Übergangsfrist im Jahr 2004 weiter betrieben wird, verschleudert Brennstoff, belastet die Umwelt und verursacht unnötige Kosten für den Betreiber.
Um für 100,- € zu heizen, müssen bei einem alten Heizkessel bis zu 147,- € aufgewendet werden. Bei einem neuen Heizkessel beträgt der Aufwand lediglich 105,- € (Bild 5).
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